Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Waffengesetz

Bis März 2008 mussten Erben kein eigenes Bedürfnis für den Besitz von geerbten Waffen nachweisen. Das bedeutete, dass Waffen problemlos und ohne weitere Maßnahmen im schussfähigen Zustand vererbt werden durften. Dem oder den Erben wurde auf Antrag eine Waffenbesitzkarte ausgestellt und die Waffen darin eingetragen.

Durch die Änderung des Waffengesetzes sind die Erben von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nun aber verpflichtet nachzuweisen, dass sie selbst ein Bedürfnis für den Besitz von Waffen haben. Das bedeutet (in der Regel) den Nachweis einer Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband oder eines Jagdscheins sowie einiger weiterer, eher seltenerer Bedürfnisnachweise.

Diese Bedürfnispflicht entfällt allerdings, wenn Waffen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Solche Blockiersysteme verhindern, dass mit der Waffe geschossen werden kann, ohne die Waffe dadurch dauerhaft zu verändern.

Die Pflicht zur Sicherung der Waffen durch ein Blockiersystem obliegt allen Besitzern von Erbwaffen, auch denjenigen, die vor dem 1. April 2008 Waffen geerbt haben.

Die zuständigen Behörden durchsuchen diesbezüglich Ihre Aktenbestände, und so kann jeder Erbe von Waffen sicher sein, früher oder später Post von seiner Waffenrechtsbehörde zu bekommen.

Das bedeutet für Erben, dass Sie Waffen, die sie behalten wollen, mit einem zugelassenen Blockiersystem sichern lassen müssen, wenn Sie kein eigenes Bedürfnis für die Waffen nachweisen können.

Es sind verschiedene Blockiersysteme auf dem Markt erhältlich, die durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt geprüft und zugelassen sind. Ein solches System kostet je nach Modell ca. 120,- bis 220,- Euro pro Waffenlauf zuzüglich des jeweiligen Einbaus.

Der Einbau und gegebenenfalls die Entsperrung darf nur durch zertifizierte Waffenfachhändler und Büchsenmacher erfolgen und muss schriftlich festgehalten werden.

Hier finden Sie eine Liste der zugelassenen Systeme

Sofern für eine Ihrer Erbwaffen noch kein zugelassenes Blockiersystem zur Verfügung steht, erteilt (in der Regel) die zuständige Behörde auf Antrag eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung. Die nachträgliche Blockierung der Waffe hat jedoch unverzüglich nach Zulassung eines entsprechenden Blockiersystems zu erfolgen.

Auch müssen Sie für blockierte Waffen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV einhalten (Tresorpflicht).

Als Inhaber des Waffenfachgeschäftes ACP Schützen - & Sicherheitsbedarf, Krefelder Str. 33 in 41539 Dormagen, mit umfassenden Waffenhandelserlaubnis und als zertifizierter Waffenfachhändler für alle in Deutschland zugelassenen Blockiersysteme bin ich berechtigt, diese Systeme in Ihre Erbwaffen einzusetzen und Ihnen die dafür entsprechenden Nachweise für die Behörden auszustellen.

Hier finden Sie die entsprechenden Urkunden der Anbieter aller drei momentan erhältlichen Systeme, die mich als zertifizierten Waffenfachhändler ausweisen und berechtigen, diese Systeme in Ihre Erbwaffe einzusetzen.

Sollten Sie noch Fragen speziell zum Thema Erbwaffenblockierung haben, rufen Sie mich an.

Auch bei allen anderen Fragen zum "Problem Erbwaffen" kann ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Und auch wenn es um den Bar-Ankauf von Waffen und Erbwaffen geht, um die Annahme von Waffen in Kommission, den Verkauf oder die Versteigerung in Ihrem Auftrag, die Verwahrung, Vernichtung oder den Umbau in sogenannte Dekowaffen - als Waffenhändler bin ich jederzeit Ihr seriöser Ansprechpartner. Und das seit 1998.

Unser Beratungstelefon: 09001-37 29 23
€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.


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Andreas Chlewinski, ACP Schützen und Sicherheitsbedarf, Krefelder Str. 33 in 41539 Dormagen