Waffen geerbt, was nun?

Sie haben aus einen Nachlass Waffen und/oder Munition geerbt, oder Sie haben bei einem Verstorbenen solche Gegenstände gefunden und wissen jetzt nicht, wie sie sich verhalten sollen?

Kein Problem, ich kann Ihnen helfen. Wer ich bin erfahren Sie hier.

Nachfolgend einige der wichtigsten Fragen:

Darf ich die Waffen die vormals vielleicht einem geliebten Menschen gehörten als Andenken behalten? Ja, grundsätzlich ist das möglich. Sie müssen dazu allerdings einige gesetzliche Vorschriften erfüllen. Weiter lesen...

Möglich ist das schon. Allerdings hat der Gesetzgeber hier seit einiger Zeit die Bestimmungen verschärft. Zusätzliche Sicherungen gegen missbräuchliche Verwendung sind gefordert, und es gilt auch die Anforderungen an die Aufbewahrung zu erfüllen. Außerdem müssen Sie die waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffen erlangen. Für Munition, soweit vorhanden, gelten allerdings wieder andere Bestimmungen. Wir können Ihnen in allen Fällen helfen, aber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist teilweise mit nicht unerheblichen Kosten (die Anschaffung zugelassener Waffenschränke bzw. Tresore sowie PTB-zertifizierte Sperrelemente) verbunden. Ich informiere Sie jederzeit, damit Sie vorher wissen, was es nachher kostet.

Es kam allerdings auch regelmäßig vor, dass aus Unkenntnis des Anfang der 70er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Waffengesetztes Waffen als erwerbsscheinpflichte Waffen geführt und registriert wurden, die nach heutiger Gesetzeslage davon gar nicht betroffen sind. Auch sind durch den Beitritt der damaligen DDR zur BRD Sonderregelungen für ganz bestimmte Waffen erlassen worden.

Auch sind durch den Beitritt der damaligen DDR zur BRD Sonderregelungen für ganz bestimmte Waffen erlassen worden.

Auf solche Waffen sind die verschärften Bestimmungen bezüglich Registrierung, Aufbewahrung und Erbwaffenblockierung gar nicht anzuwenden.

Ich kenne alle diese Fälle und Probleme aus meiner täglichen Praxis. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung als Waffenfachhändler mit umfassender Waffenhandelserlaubnis!

Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an und vermeiden Sie Kosten, deren Entstehung für Sie am Anfang eventuell gar nicht absehbar gewesen ist.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Kann ich die Waffen nicht einfach verschenken? Sie dürften die Waffen verschenken, müssen dabei aber beachten, dass der neue Besitzer im Besitz der erforderlichen Berechtigung ist. Weiter lesen...

Dabei gibt es erhebliche Unterschiede. Ein Jagdschein berechtigt zum Beispiel nicht automatisch zum Erwerb von Waffen jeder Art. Es gibt Unterschiede zwischen Lang- und Kurzwaffen sowie Sonderregelungen beim Erwerb von Selbstladelangwaffen. Auch eine Waffenbesitzkarte zu besitzen alleine reicht nicht aus, um über jede Art von Waffen oder auch Munition die tatsächliche Gewalt zu erlangen (z.B. durch Schenkung).

Und selbst bei Munition wird beispielsweise noch nach der Art (z.B. Randfeuer und Zentralfeuer oder Patronen für Büchsen und Pistolen) unterschieden.

Fragen Sie nach. Welche Waffen oder Munition dürfen Sie wem überlassen? Oder darf ich jemanden damit beauftragen? Rufen Sie mich an.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Sie möchten die Waffen gerne veräußern? Das steht Ihnen zu und ist grundsätzlich kein Problem. Aber Achtung! Nicht jede waffenrechtliche Erlaubnis berechtigt auch dazu, jede Waffe zu erwerben.
Weiter lesen...

Es gilt dasselbe wie beim Verschenken - unterschiedliche Waffen erfordern unterschiedliche Erwerbsberechtigungen. Das kann beispielsweise eine der folgenden sein: Jagdschein, Waffenbesitzkarte für Sportschützen (sogenannte "gelbe WBK") mit oder ohne Erweiterung nach § 14 Abs.4 WaffG (sogen. "alte" oder "neue WBK gelb"), Waffenbesitzkarte (sogen. "WBK grün" mit oder ohne eingetragener Erwerbsberechtigung, mit oder ohne eingetragener Munitionserwerbsberechtigung), Waffenbesitzkarte für Sachverständige oder Sammler (sogen. "WBK rot" mit oder ohne Beschränkungen z.B. auf eine Waffenart oder ein Sammelgebiet).

Wer da in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung einer vermeintlich berechtigten Person die falsche Waffe oder Munition überlässt, handelt sich so unter Umständen recht schnell ein Strafverfahren ein.

Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung als Waffenfachhändler mit umfassender Waffenhandelserlaubnis! Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an und vermeiden Sie Fehler, die am Ende vielleicht noch höchst unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Sie möchten die Waffen lieber veräußern lassen. Wer kann Ihnen helfen? Da gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine befreundete Person beispielsweise hat sich angeboten, sich um den Verkauf von Waffen bzw. Munition zu kümmern. Handele ich korrekt, wenn ich darauf eingehe? Oder wer sonst kann mir behilflich sein?
Weiter lesen...

Wenn Sie jemanden damit beauftragen, Waffen oder auch Munition für Sie zu verkaufen, muss erst einmal unterschieden werden, ob diese Person die Gegenstände zu diesem Zweck erhält oder nicht. Wem Sie solche Gegenstände zu diesem Zweck überlassen, der muss grundsätzlich dazu berechtigt sein, die tatsächliche Gewalt darüber überhaupt ausüben zu dürfen. Sie bleiben allerdings dafür mit in der Verantwortung, dass beim Verkauf alles mit rechten Dingen zugeht.

Es sei denn, dass der Verkäufer selber die waffenrechtliche Verantwortung übernimmt, indem er als Besitzer (nicht Eigentümer) die Waffen bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde auf sich registrieren lässt. Bei Privatleuten ist das aber in der Regel mit gewissen Kosten verbunden, und gerade bei den Kurzwaffen bekommt ein WBK- oder Jagdscheininhaber in der Regel nur zwei derartige Waffen von der zuständigen Behörde zugebilligt. Nach dem erfolgten Verkauf müssen die Waffen wiederum "abgemeldet" werden, was noch einmal Kosten verursacht. Das kann bei einer Pistole oder einem Revolver (je Waffe, versteht sich) durchaus um die Euro 100,- betragen. Was den Verkaufserlös natürlich doch erheblich vermindert.

Sie können allerdings auch den Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis (z.B. einen Waffenhändler) damit beauftragen, die Waffen für Sie zu verkaufen. Dabei ist es möglich, dass der Händler die Waffen in seinen Bestand übernimmt, wodurch Sie sofort von allen waffenrechtlichen Vorgaben befreit sind. Falls die Waffen bereits auf Sie eingetragen sind, verbleiben sie auf Ihre Waffenbesitzkarte (WBK). Das bedeutet aber, dass nach jedem erfolgten Verkauf einer Waffe dieser Verkauf innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde unter Nennung der dazu nötigen Informationen schriftlich (und kostenpflichtig) angezeigt werden muß.

Welche Lösung ist für Sie die sicherste, wie entstehen Ihnen die geringsten oder gar keine Kosten? Wer in Ihrer Nähe hilft ihnen vor Ort? Die Antworten auf diese Fragen sind seit vielen Jahren meine tägliche Arbeit. Rufen Sie mich!

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Was ist gegebenenfalls der Wert einzelner Waffen?

Waffen sind so alt wie die Menschheit und wurden in den Anfängen der Schusswaffen größtenteils als Einzelstücke gefertigt. Mit Beginn der Industrialisierung kam aber auch die Massenfertigung auf. Die Militärwaffen aus dem Beginn des 20. Jahrhunderts beispielsweise sind heute teilweise beliebte Sportwaffen, aber überwiegend noch in großer Zahl vorhanden. Mit Ausnahmen. Sie möchten mehr wissen? Bitte klicken Sie hier!


Weiter lesen...

Ein exzellent erhaltenes Gewehr Springfield 1903 A3 z.B. erzielt heute recht ansehnliche Preise. Weniger beliebte Modelle (sogen. Carcano- oder Terni-Gewehre beispielsweise) aus der gleichen Epoche lassen sich dagegen heutzutage kaum mehr verschenken. Denn es gilt: Alle Waffenbesitzer in Deutschland müssen für Ihre Waffen die Unterbringung in einem anerkannten Waffenschrank (Ausnahme: Wertschutzraum ähnlich einem Tresorraum vorhanden) nachweisen. Für jede Waffe.

Auch bei den Jagdwaffen gibt es erhebliche Unterschiede. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung eines möglicherweise zu erzielenden Verkaufspreises sind beispielsweise die Waffenart (Beispiel: Repetierbüchse oder Doppelbüchse), die Ausstattung (Beispiel: Gravur oder Holzklasse), das Kaliber (Beispiel: 9,3x72 R = Flop oder 9,3x74 R = Top), die Ausrüstung mit z.B. einem Zielfernrohr sowie die dazu verwendete Montage, oder auch ein vorhandener Einsteck- oder Wechsellauf, und dann natürlich der Hersteller, Alter, allgemeiner Zustand sowie Zustand des Laufinneren, sonstige Gebrauchsspuren, technischer Zustand, die Beliebtheit einer bestimmten Waffe allgemein, die Häufigkeit, mit der sie als Gebrauchtwaffe derzeit angeboten wird, ihren Nutzen nach aktueller jagdlicher Gegebenheit (Beispiel: Nachtansitz = Schwarzwild tauglich?) usw.

Noch schwieriger wird es bei den Sammlerwaffen. Hier beginnt es bereits mit dem Sammelthema, unter das eine zu verkaufende Waffe fallen könnte. So erzielen Waffen der bewaffneten deutschen Organe der Zeiten von 1914 bis 1918 sowie vor allem von 1939 bis 1945 teilweise (je nach Zustand, Häufigkeit, Nummerngleichheit, nachträglichen Veränderungen usw.) deutlich höhere Preise.

Für Exemplare aus einer Sammlung von Taschenpistolen aus der baskischen Region jedoch wird sich unter Umständen über einen langen Zeitraum kein Interessent finden. Es sei denn, dass über eine bestimmte Stempelung eine solche Waffe wiederum dem erstgenannten Sammelthema zuzuordnen wäre.

Noch schwieriger wird es mit wirklich antiken Waffen. Ja älter, desto wichtiger ist hier eine Einzelfallprüfung durch eine möglichst in dem Sammelthema fachkundige Person.

Aktuelle Sportwaffen werden nach ihrer Häufigkeit, dem Neupreis, dem Zustand, dem Kaliber und der momentanen Beliebtheit ihrer sportlichen Verwendung (der sogen. Disziplin) im Preis unterschiedlich bewertet. So hat die Disziplin für die Walther GSP (Gebrauchs-Sportpistole) an Beliebtheit so abgenommen, dass diese ehemals in der Anschaffung recht teure Sportwaffe heutzutage so oft angeboten wird, dass sie kaum noch zu veräußern ist. Auch der Smith&Wesson Revolver Mod. 686 im Kaliber .357 Magnum mit dem 6 Zoll (151mm) Lauf ist nicht gerade selten, wird allerdings noch häufig genutzt. Wert je nach Zustand. Ein gleichartiger Revolver des Herstellers Korth hingegen erzielt vergleichsweise erheblich höhere Verkaufspreise.

Wenn Sie Fragen haben oder sich unsicher sind, wie Ihre Waffen einzuordnen sind, rufen Sie mich an, ich berate Sie nach besten Wissen und Gewissen.

Gerne dürfen Sie mich auch anrufen und mir per E-Mail Bilder Ihrer Waffen schicken. Soweit das mit Fotos möglich ist, versuche ich ihre Waffen so genau wie möglich einzuschätzen.

Sie können mich auch gerne in meinem Geschäft in 41539 Dormagen (linksrheinisch, in der Mitte zwischen Düsseldorf und Köln) besuchen. Hier bitte ich allerdings um rechtzeitige vorherige telefonische Absprache. Ich möchte sicher sein, ungestört genügend Zeit für Sie zu haben.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Darf ich die Waffen vernichten? Waffen dürfen auch vernichtet werden. Allerdings müssen dabei genaue Regeln eingehalten werden.
Weiter lesen...

Beim Vernichten von Waffe müssen alle wesentlichen Teile einer Waffe so abgeändert werden, dass sie mit haushaltsüblichen Mitteln nicht wieder schussfähig gemacht werden können. Die Art der Abänderungen ist genau vorgeschrieben und muss von Privatpersonen in der Regel durch Vorlage der Waffenteile bei der zuständigen Behörde auch nachgewiesen werden.

Fragen Sie nach. Wie vernichten Sie Waffen, oder wen können Sie damit beauftragen? Und was kostet es mich dann?

Rufen Sie mich an. Wenn Sie es wünschen, benenne ich Ihnen einen Fachbetrieb in Ihrer Nähe, der die Waffen ordnungsgemäß vernichtet und Ihnen das für ihre Behörde bestätigen kann.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Ich habe bereits Post von der Behörde bekommen weiss aber nichts damit anzufangen. Die zuständigen Waffenrechtsbehörden schreiben in der Regel den nächsten Angehörigen an wenn registrierte Waffenbesitzer verstorben sind denn es gilt den ordnungsgemäßen Verbleib der Waffe(n) zu klären. Auf ein behördliches Anschreiben sollten Sie auf alle Fälle zeitnah reagieren und dort gesetzte Fristen auf keinen Fall versäumen. Mein Rat: Je früher Sie sich um die Angelegenheit kümmern desto besser. Entscheidungen die Sie unter zeitlichem Druck treffen müssen sind in der Regel nicht die besten.
Weiter lesen...

Meist werden Ihnen in diesem Schreiben auch verschiedene Möglichkeiten genannt, wie Sie als Erbe der Waffe(n) verfahren dürfen.

Unabhängig von Inhalt eines solchen Schreibens gibt es für Sie durchaus die Option die Waffen behalten zu dürfen - oder auch mehrere Möglichkeiten, sie abzugeben.

Je nachdem, wie Sie sich entscheiden, ist das allerdings mit teilweise nicht unerheblichen Folgekosten verbunden.

Trennen Sie sich von den Waffen, müssen Sie wissen, welche Waffen gegen welche Erwerbsberechtigungen überlassen werden dürfen, denn es gibt dort feine Unterschiede.

Beispielsweise haben Lang- und Kurzwaffen höchst unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Erwerbsberechtigung (kurz: EWB), und selbst innerhalb dieser Einteilung gibt es noch enorme Unterschiede.

Beispielsweise wird unterschieden zwischen einschüssigen und mehrschüssigen Lang- und/oder Kurzwaffen, zwischen Einzelladern und Mehrladern oder nach glatten und gezogenen Läufen, teilweise in Abhängigkeit davon ob die Waffe eine Langwaffe- und Mehrlader-Waffe ist.

Die Lauflänge bei Kurzwaffen entscheidet darüber, ob sie für Sportschützen erlaubt ist oder nicht. Selbst die Kapazität des Magazins einer Selbstladelangwaffe kann über die benötigte EWB entscheiden.

Dann gibt es Selbstladelangwaffen, die laut staatlicher Auffassung den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken. Verfügt solch eine Waffe über ein einziges von mehreren weiteren speziellen Merkmalen, ist sie vom sportlichen Schießen ausgeschlossen und darf Sportschützen nicht überlassen werden. Und das trotz einer ev. vorhandenen korrekten EWB!

Eine einmal in Deutschland registrierte Waffe bleibt auch registriert, lückenlos. Gerade beim Privatverkauf müssen Sie der Behörde, bei der die Waffe bisher registriert ist, den Käufer mit seiner Anschrift melden und einen entsprechenden Kaufvertrag vorlegen.

"Ihre" Waffenrechtsbehörde meldet die Veräußerung bei der Heimatbehörde des Käufers, die dann prüft, ob die richtige und gültige Erwerbsberechtigung vorhanden ist.

Sollten Sie in Unkenntnis der Einteilung nach den rechtlichen Bestimmungen bezüglich des Erwerbs Waffen einer nicht ausreichend erwerbsberechtigten Person überlassen, wird Sie das höchstwahrscheinlich in Konflikt mit dem Gesetz bringen.

Ich kann Ihnen helfen. Erst einmal mit Informationen. Ob behalten oder veräußern - ohne zu wissen, wie die damit verbundenen Voraussetzungen und Kosten aussehen, sollte man keine Entscheidung treffen. Die Gefahr, vorschnell nicht den optimalen Weg gewählt zu haben, ist groß, wenn man nicht im Besitz aller wichtigen und richtigen Informationen ist.

Ich informiere, Sie entscheiden.

Und wenn Sie bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung brauchen, bin ich als lizensierter Waffenhändler in jeder Hinsicht der richtige Ansprechpartner und leiste Ihnen selbstverständlich auch praktische Hilfe.

Beispielsweise bei Ankauf, Verkauf im Auftrag oder in Kommission, bei Verwertung, Vernichtung, Versteigerung, Verwahrung oder - wenn Sie das wünschen, sogar beim Verschenken in Ihrem Auftrag.

Dazu ist es mir möglich, die Waffen in meine Bücher zu übernehmen und Sie dadurch von fast allen waffenrechtlichen Verpflichtungen zu befreien.

Auch verfüge ich über die Zertifizierung für alle in Deutschland nach PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) Liste zugelassenen Blockiersysteme.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen



Die Behörde hat eine Frist gesetzt, die bald verstreicht oder gar bereits verstrichen ist?

Jetzt sollten Sie wirklich zeitnah reagieren. Je nachdem, wo sich Ihr Wohnort befindet, kann ich Ihnen behördlich geprüfte Personen benennen, die über die entsprechenden Erlaubnisse verfügen, um sowohl den Behalt wie auch ein gesetzeskonformes Veräußern oder Abgeben von Waffen mit Ihnen zusammen zu realisieren.


Weiter lesen...

Auch wenn die Zeit knapp ist - jede Entscheidung will gut überlegt sein, und Sie sollten Ihre Entscheidung aufgrund aller für Sie relevanten Informationen treffen. Es gilt, die Kosten zu ermitteln oder einen eventuellen Erlös abzuschätzen. Aus meiner langjährigen Berufspraxis im Waffenhandel verfüge ich über das Wissen und die Erfahrung, Ihnen den für Sie bestmöglichen Weg aufzuzeigen.

Aus meiner langjährigen Berufspraktik im Waffenhandel verfüge ich über das Wissen und die Erfahrung Ihnen den für Sie bestmöglichen Weg aufzuzeigen.

Beratungstelefon 09001-37 29 23

€1,50 inkl. Mehrwertsteuer je Minute aus dem Festnetz. Maximal 2,99 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen.

Textfenster Schließen